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INSOLVENZSCHUTZ BEI FONDS

Je nach Investitionsschwerpunkt unterliegen Investmentfonds den Risiken der Märkte, in die sie investieren. Daher kann es zu Wertminderungen kommen. Dieses Risiko ist allerdings von einem Insolvenzrisiko deutlich zu unterscheiden. Investmentanleger sind vor dem Insolvenzrisiko des Anbieters geschützt.
Als Sondervermögen sind Investmentfonds absolut konkurssicher. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass im theoretischen Fall einer Insolvenz der Investmentgesellschaft oder der verwahrenden Depotbank das Sondervermögen nicht in die Konkursmasse eingeht, sondern eigenständig erhalten bleibt. Dies bedeutet, dass das Vermögen der Anleger nicht von der wirtschaftlichen Situation der Investmentgesellschaft oder der verwahrenden Depotbank abhängt. Ein weiterer Vorteil von Investmentfonds ist die gesetzlich geregelte, breite Risikostreuung auf eine Vielzahl von Emittenten, Wertpapieren oder Immobilien. 
Investmentfonds bieten einen sehr hohen Schutz. Als Sondervermögen sind Investmentfonds absolut konkurssicher. Die Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen zu dieser Thematik haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt (Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.).

Was passiert, wenn eine Investmentgesellschaft oder eine Depotbank insolvent werden würde?


Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass bei Insolvenz der Investmentgesellschaft das Sondervermögen nicht in die Konkursmasse eingeht, sondern eigenständig erhalten bleibt. Das Recht zur Verwaltung der Sondervermögen geht dann auf die Depotbank über (§§ 38 und 39 Investmentgesetz). Sie hat dann den Investmentfonds abzuwickeln und den Erlös an die Anleger zu verteilen. Alternativ kann sie den Fonds mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die Gläubiger der Kapitalanlagegesellschaft und die Kapitalanlagegesellschaft selbst haben keinen Zugriff auf das Sondervermögen. Folglich hängt das Vermögen der Anleger nicht von der wirtschaftlichen Situation der Investmentgesellschaft ab.
Wird die Depotbank, die die Vermögensgegenstände des Investmentfonds verwahrt, insolvent oder besteht aus anderen Gründen die Befürchtung, dass sie ihren Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt, so wird die Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank veranlassen, oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird dies anordnen (§ 21 Investmentgesetz). Das Fondsvermögen, das vom eigenen Vermögen der Depotbank getrennt in Sperrdepots bzw. Sperrkonten liegt, wird dann zur neuen Depotbank übertragen.

Welchen Anlegerschutz bieten Investmentfonds? 


Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds unterliegen mit dem Investmentgesetz einem Anlegerschutzgesetz. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.
Die Vermögensgegenstände eines Investmentfonds werden getrennt von der Kapitalanlagegesellschaft bei einer Depotbank verwahrt. Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben werden auf Sperrkonten geführt. Der Bestand an Immobilien wird von der Depotbank laufend überwacht.


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