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Umsetzung der Pflichten nach der EU-Transparenzverordnung (TVO) ab dem 10.03.2021

Hinweise zur Anwendung

  1. Die Berücksichtigung der nachfolgenden Empfehlungen und Hinweise zur TVO ist nicht kompliziert und leicht umsetzbar. Alle in diesem Dokument getroffenen Aussagen und Empfehlungen sind nach bestem Wissen getroffen, jedoch unverbindlich. Wir weisen darauf hin, dass es jederzeit zu Änderungen kommen kann.

Es wird in den nächsten Monaten und Jahren zu dem Thema Nachhaltigkeit in der Finanz- und Versicherungsvermittlung noch zu diversen Anpassungen an regulatorische Vorgaben kommen. Wir empfehlen daher, das Thema immer präsent zu behalten. Wir werden über wesentliche Änderungen informieren.

  1. Die Pflichten nach der Transparenzverordnung gelten bei Vermittlung von Finanzanlageprodukten und/oder Versicherungsanlageprodukten.

Es ist nicht eindeutig geregelt, ob Vermittler mit Zulassung nach § 34f GewO von den Pflichten mit umfasst sind. Vom Wortlaut der Verordnung her ist das nicht der Fall. Der deutsche Gesetzgeber hat bekanntermaßen von der fakultativen Ausnahmemöglichkeit des Art. 3 MiFID II Gebrauch gemacht und die Finanzanlagenvermittler über § 3 WpHG vom Anwendungsbereich ausgenommen. Das wurde möglicherweise in Brüssel bei der Erstellung der TVO übersehen. Bereits der in der TVO verwendete Oberbegriff „Finanzberater“ (Art. 2 Nr. 11 TVO) spricht für eine gewollte Einbeziehung.

  1. Die Pflichten nach der TVO gelten nur, wenn Beratung angeboten wird (Art.2 Nr. 11 TVO).

Die Unterscheidung zwischen Vermittlung und Beratung werden wir hier nicht weiter berücksichtigen.

  1. Mit den nachfolgend verwandten Begrifflichkeiten wird sich an der TVO orientiert. So heißt es z.B. durchgehend „Finanzberater“ und umfasst damit gleichzeitig Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) und Finanzanlagevermittler (§ 34f GewO).
  2. Der Umstand, dass Finanzberater, die weniger als drei Personen beschäftigen, von der Anwendung der Verordnung (Artikel 17 Absatz 1 TVO) ausgenommen sind, ist bekannt, wird hier jedoch nicht weiter berücksichtigt.
  3. Die Pflichten aus der TVO unterscheiden zwischen
  • Informationspflichten im Rahmen des eigenen Internetauftritts und
  • vorvertraglichen Informationspflichten im Rahmen der Beratungsdokumentation.

Nachstehend wird jeweils konkret darauf hingewiesen, an welchem Ort die Information zu erfolgen hat.

  1. Wenn die Verpflichtung von Kundeninformationen auf der eigenen Internetseite besteht, gilt: Keine Internetseite – keine Pflicht. Es besteht auch keine Pflicht, hierfür extra eine Internetseite einzurichten. Die Informationen können im Impressum oder auch einem extra ESG-Reiter, ESG- Info-Button, einer „Nachhaltigkeitsinformation“ o.ä. dargestellt werden.
  2. Eine Einarbeitung in die Kundenerstinformation empfehlen wir aus Praktikabilitätsgründen nicht.
  3. Sofern Sie Marketingaussagen – egal an welcher Stelle – zu Nachhaltigkeitsthemen tätigen, dürfen diese nicht im Wiederspruch zu den hier empfohlenen und von Ihnen dann verwandten Texten stehen.
  4. Die nachfolgenden Empfehlungen sind grundsätzlich Mindestempfehlungen. Im Sinne einer langfristigen und zukunftsorientierten Nachhaltigkeitsstrategie ist es selbstverständlich freigestellt, zu den angesprochenen Themen ausführlicher zu informieren.

Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten

Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Was gibt es für Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen?

  • Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.
  • Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
  • Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 TVO)

Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern (Finanzmarktteilnehmern) und deren Finanzprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt.

Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden ggf. nicht angeboten.

Im Rahmen der Beratung wird ggf. gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten.

Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Um die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken vorzunehmen, nutzt der Finanzberater u.a. zusätzliche Informationen von Dienstleistern, Verbänden oder Organisationen, die sich auf die Beurteilung dieser Risiken spezialisiert haben. Grundsätzlich wird auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken eine möglichst breite Streuung (Diversifizierung) der Anlage in Finanzprodukte oder ggf. auch innerhalb eines Finanzproduktes geachtet.

Information zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 TVO)

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes.

Informationen zur Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 TVO)

Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird nicht von den jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.

Für die BERATUNGSDOKUMENTATION

Vorvertragliche Information zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess (Art. 6 TVO)

Bei der Beratung zu Finanzprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem die vorvertraglichen Informationen des Anbieters verwendet werden. Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt.


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